"Aber ich habe es ihm erlaubt!"
Schulrechtsfall Oktober 2019
Wenn Schüler gegen schulische Regeln verstoßen, können sie mit schulrechtlichen Maßnahmen belegt werden. Was aber, wenn die Eltern die Schuld auf sich nehmen?
Fall:
Peter Sielje, unser sympathischer Kollege, hat ja schon einige Strategien moderner Eltern kennengelernt. Aber die heutige Variante macht ihn sprachlos. Was war passiert? Für Sieljes Schule gibt es – wie an allen Schulen – einen "Waffenerlass", durch den das Mitbringen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen (z. B. Knallkörpern) verboten ist. Dieser Erlass wird nicht nur Eltern und Schüler/-innen ausgehändigt, zum Beginn jedes Schuljahres wird er von den Lehrkräften erneut vorgelesen, und diese Belehrung wird im Klassenbuch dokumentiert.
So hat es auch Sielje mit seiner neuen Klasse, der 7a, gemacht. Er hat den Erlass vorgelesen, die Schülerinnen und Schüler gefragt, ob es dazu irgendwelche Fragen gibt. Es gab keine. Die Belehrung war also erfolgreich und hat die bereits vorhandenen Informationen wieder aufgefrischt.
Trotzdem erwischt der Kollege eines Tages Maurice (13 Jahre alt) dabei, wie er in der Pause mit einem feststehenden Messer (Klingenlänge 8 cm) vor anderen Schülern herumfummelt. Sielje zieht das Messer ein, informiert die Eltern über den Verstoß und bittet sie zu einem Gespräch. Vorher setzt er sich mit seiner Schulleitung in Verbindung und spricht mit ihr ab, gegen den Schüler eine belastende Erziehungsmaßnahme zu verhängen.
Die Eltern erscheinen tatsächlich zum Gespräch, können aber nicht einsehen, was am Mitbringen des Messers so schlimm sein soll. Und als Sielje andeutet, ihr Sohn müsse wegen dieses Verstoßes mit einer pädagogischen Maßnahme rechnen, platzt dem Vater der Kragen. Sollte diese Maßnahme verhängt werden, dann werde er sich an die vorgesetzte Schulbehörde wenden und sich darüber beschweren. Kollegen und Schulleitung beweisen jedoch Standfestigkeit, die Maßnahme wird verkündet. Darauf beschwert der Vater sich bei der Schulbehörde und argumentiert, man könne seinem Jungen keinen Vorwurf machen, denn er habe seinem Sohn erlaubt, das neue Messer mit zur Schule zu nehmen, um es dort seinen Freunden zu zeigen. Die Schulbehörde lenkt ein und erklärt, eine belastende Maßnahme gegen den Jungen sei unzulässig, weil sein Vater ihm ja das Mitbringen des Messers erlaubt habe. Sielje versteht die Welt nicht mehr. Er möchte wissen:
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Fortbildungstipp und Buchempfehlungen
Schulrecht für die Praxis
Kaum ein Lehrer wird praxisbezogen in sein Berufsrecht eingewiesen. Trotzdem müssen täglich wichtige Entscheidungen gefällt werden, die von außen schulrechtlich überprüft werden können. Der damit verbundenen Unsicherheit tritt die Fortbildung entgegen.