"Ich hab‘ sie alle gefilmt!"
Schulrechtsfall September 2020
Schülerinnen und Schüler neigen manchmal dazu, begangene Verstöße zu leugnen. Deshalb greifen einige Kollegen zum Handy, um das Fehlverhalten zu dokumentieren. Ist das zulässig?
Fall:
Die Schule von Anna Nass und Peter Sielje, unseren beiden sympathischen Lehrkräften, ist eine ganz normale Schule. Das heißt: Glücklicherweise ist sie noch kein Ort, an dem ständig schwere kriminelle Delikte begangen werden. Aber leider ist sie auch keine pädagogische Idylle mehr, in der Verstöße so selten wären wie ein schwarzer Schwan. Fast täglich haben die Lehrkräfte es mit typischem Fehlverhalten der Schüler zu tun: Unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes, Vandalismus auf den Toiletten, Pöbeleien und Raufereien zwischen einzelnen Schülern und natürlich unerlaubtes Rauchen. Letzteres findet vor allem hinter einer Ecke des etwas abgelegenen Mittelstufentraktes statt, weil dort die Aufsicht fast nie hinschaut. Einige Kollegen sind einfach zu bequem, um auch in die letzten Ecken ihres Aufsichtsbereichs zu schauen, andere vermeiden bewusst den Blick um die Ecke, weil sie wissen, was dort stattfindet und sie dann vielleicht eingreifen müssten.
Ganz anders unser knackiger Kollege Johannes Bähre. Er hat sich zum Ziel gesetzt, das unerlaubte Rauchen zu unterbinden. Das ist ein löbliches Vorhaben, allerdings nicht ganz einfach umzusetzen, weil die Schüler meist so stehen, dass die Zigarette vom Körper verdeckt wird. Sobald eine Lehrkraft um die Ecke kommt, lassen die Schüler ihre Zigaretten fallen, treten schnell mit dem Fuß darauf und leugnen, mit den herumliegenden Kippen irgendetwas zu tun zu haben. Nachdem Bähre einige Male diese Erfahrung gemacht hat, greift er zu moderner Technik. Er schleicht sich an den illegalen Raucherbereich heran, zückt sein Handy und filmt die ahnungslos rauchenden Schüler. Anschließend kehrt er ins Lehrerzimmer zurück, wo er laut verkündet: „Jetzt hab‘ ich sie! Ich habe sie alle gefilmt!“ Dann zückt er sein Handy und zeigt den Umstehenden stolz seine Beweise. Anna und Peter schauen sich nur stumm an und wissen, dass sie für heute Abend ein interessantes Gesprächsthema haben.
Rechtsfrage:
Darf der Kollege die Schüler filmen, um das heimliche Rauchen zu dokumentieren?
Antwort: Nein, bei einem so leichten Verstoß darf er das nicht.
Kommentar:
Sie merken schon an meiner Antwort, dass ich leider wieder einmal differenzieren muss. Aber zuerst das Grundprinzip, das Ihnen vermutlich bekannt ist: Als Folge der geschützten freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 I GG) gibt es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Es bedeutet, dass man zwar andere Menschen (z. B. auf der Straße) fotografieren darf, solange sie sich nicht in einem geschützten Bereich oder in einer intimen Situation befinden, aber man darf dieses Bild nicht veröffentlichen. Wobei es sich bereits um eine Veröffentlichung handelt, wenn man das Bild anderen Personen zeigt. Sobald also der Kollege den Film anderen Kollegen oder der Schulleitung zeigt, um Maßnahmen gegen die Schüler zu begründen, liegt eine unzulässige Veröffentlichung vor. Soweit das Grundprinzip.
Nun kommen die technisch versierten Autofahrer/innen und fragen: Und was ist mit diesen Dashcams, mit denen man andere Autofahrer filmen kann, um sich selbst bei einem Unfall zu entlasten? Sind die nicht vom BGH als Beweis anerkannt worden? Ja, es kommt aber auf die Bedeutung der Rechtsgüter an, die gegeneinander abzuwiegen sind. Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiges Recht. Allerdings sind auch die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Aufklärung von Unfällen schützenswerte Rechtsgüter. Und so nimmt der BGH (15.05.2018) eine Güterabwägung vor und entscheidet, im Falle eines Unfalls seien die Aufnahmen als Beweis zulässig. Zwar liege ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, aber die Aufzeichnungen dürften trotzdem verwertet werden. Bei der Aufnahme eines Falschparkers hätte das Gericht vermutlich anders entschieden.
Was bedeutet das für die Schule und unseren konkreten Fall? Auch hier haben die Schüler grundsätzlich ein Recht am eigenen Bild. Bei kleinen typischen Delikten wie dem heimlichen Rauchen oder dem unerlaubten Entfernen vom Schulgelände dürfen Schüler folglich nicht fotografiert oder gefilmt werden. Schon gar nicht dürfte ohne besonderen Anlass permanent aufgezeichnet werden. Aber ein rechtskonformer Schulbetrieb ist ebenfalls schützenswert, und die Aufklärung schwerer Verstöße ist ein berechtigtes Interesse der Schule. Falls es sich also um schwere Delikte wie gefährliche bzw. schwere Körperverletzung (oder Vergewaltigung) handelt, ist das anlassbezogene Fotografieren / Filmen ‒ trotz Verstoß gegen den Datenschutz ‒ ausnahmsweise gerechtfertigt und die Bilder dürfen als Beweis verwertet werden.
Anna und Peter sind der Meinung, wichtiger als eine etwaige Beweissicherung sei ein sofortiges Einzugreifen. Damit haben sie völlig Recht, aber hier und heute ging es ja nur um den Datenschutz. Und das Filmen eines schweren Verstoßes schließt ja ein Eingreifen nicht aus.
Fortbildungstipp und Buchempfehlungen
Schulrecht für die Praxis (SchiLf)
Kaum ein Lehrer wird praxisbezogen in sein Berufsrecht eingewiesen. Trotzdem müssen täglich wichtige Entscheidungen gefällt werden, die von außen schulrechtlich überprüft werden können. Der damit verbundenen Unsicherheit tritt die Fortbildung entgegen.