Schulrecht / 27.01.2020

Konkludentes Handeln als Lösung

Schulrechtsfall Februar 2020   

Der Datenschutz verlangt, grundsätzlich die Erlaubnis der Eltern einzuholen, bevor man minderjährige Schüler fotografiert. Aber gibt es da nicht eine Ausnahme? 

Bild: stock.adobe.com/Corgarashu

Fall: 

An der Schule unserer sympathischen Kollegin Anna Nass liegt man in Bezug auf den Datenschutz im oberen Mittelfeld. Das heißt, man ist in dieser Hinsicht nicht perfekt, aber unternimmt schon eine ganze Menge, um nicht in zu viele Fettnäpfchen zu tappen. Und so hat man die Eltern der minderjährigen Schüler um die Einwilligung gebeten, ihre Kinder in bestimmten Situationen fotografieren bzw. filmen zu dürfen. Dafür gibt es mehrere Kategorien wie Klassenfotos, Schulfeste, Bewegungsstudien im Sportunterricht oder Videoaufzeichnungen beim Theaterspiel. 

Zusätzlich hat man erfragt, was davon auf der schulischen Homepage, die über das Internet weltweit angesteuert werden kann, veröffentlicht werden darf. Viele Eltern haben bei den meisten Punkten zugestimmt, einige nicht. Die Schule ist dennoch zufrieden, weil sie sich über diese Einwilligungen recht gut abgesichert hat. 

Allerdings hat man nicht an folgende Situation gedacht, vor der Anna gleich steht. Sie unternimmt nämlich mit ihrer 8. Klasse eine Tagesfahrt nach Entenhausen, wobei juristisch wichtig ist, dass alle Schüler älter als 14 Jahre sind. Man bummelt gemeinsam durch die Stadt und kommt an ein Denkmal, vor dem man ein witziges Foto machen könnte. Die Kollegin bittet die Schüler, sich dort aufzustellen, was diese auch machen. Sie bittet sie, zu lächeln oder eine Grimasse zu schneiden, was die Schüler auch tun. Doch in dem Moment, als sie auf den Auslöser ihrer Kamera drücken will, schießt ihr die Frage durch den Kopf, ob sie überhaupt ein Foto machen darf. 

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