FAQ zum Schulrecht: Aufsichtspflicht
Teil 1
In unserer Schulrechts-Reihe stellen wir Ihnen seit einigen Jahren monatlich einen Schulrechtsfall vor. Uns erreichen darüber hinaus aber auch immer wieder schulrechtliche Fragen, die über die präsentierten Fälle hinausgehen. Diese Fragen haben wir gesammelt und thematisch zusammengefasst. Mit diesem Artikel zum Themenbereich „Aufsicht“ wollen wir in die Beantwortung dieser Fragen einsteigen.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch Dr. jur. Hoegg, unseren Schulrechtsexperten, den einige von Ihnen nicht nur als Autor unserer Schulrechtsfälle kennen sondern auch von seinen bundesweiten Fortbildungen, die er für die Cornelsen Akademie durchführt. Dr. jur. Günther Hoegg ist Jurist mit Schwerpunkt Schulrecht, kennt die Probleme der Praxis aber auch durch seine langjährige Arbeit als Lehrer. Und nun geht es los.
Frage 1: Schüler im Auto mitnehmen, Schüler als Selbstfahrer?
Ich nehme in meinem Auto gelegentlich Schüler aus der Nachbarschaft mit zur Schule oder zurück. Ich denke, dass es da keine rechtlichen Bedenken gibt. Es gibt aber Kollegen, die regelmäßig mit einem „Bist du verrückt?“ darauf reagieren. Wie ist nun wirklich die rechtliche Lage?
Die gute Nachricht zuerst: Schüler sind auf dem Weg zur Schule (und zurück) immer gegen etwaige Unfälle (Wegeunfall) versichert, egal mit welchem Verkehrsmittel sie die Strecke zurücklegen, also auch im Auto der Lehrkraft. Aber Vorsicht! Versichert (über die gesetzliche Unfallversicherung) sind nur die Körperschäden. Das bei einem Unfall zerrissene T-Shirt würde nicht bezahlt. Und wenn Sie grob fahrlässig handeln, z.B. während der Fahrt mit dem Handy telefonieren, müssten Sie ein gefordertes Schmerzensgeld aus der eigenen Tasche zahlen. Gleiches gilt für den Schaden an Ihrem Auto. Den zahlt nicht der Dienstherr, weil es keine Dienstreise ist, sondern Sie müssen ihn privat abwickeln.
Und um eine zweite Frage an dieser Stelle mit zu beantworten: Gleiches gilt, wenn volljährige Schüler abends selbst zum Theater fahren und wieder zurück, denn auch der Weg zu einer schulischen Veranstaltung ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Die Fahrt mit Privat-Pkws muss allerdings vorher von der Schulleitung genehmigt werden, denn für derartige Unternehmungen sind vorrangig öffentliche Verkehrsmittel oder kommerzielle Busunternehmen zu nehmen. Nur wenn das nicht möglich oder unzumutbar ist, kann man auf Privat-Pkws ausweichen.
Frage 2: Unterrichtsgang zum örtlichen Rathaus?
Ich will mit einer 6. Klasse zu einer Erkundung des Rathauses. Einige Schüler gehen aber nicht den (etwas längeren) Weg durch die Unterführung, sondern rennen über die Straße. Muss ich als Lehrkraft mit so etwas rechnen und kann mir mein Verhalten bei einem Unfall als grob fahrlässig ausgelegt werden?
Die Aufsicht einer Lehrkraft muss auch präventiv sein, sie muss also mögliche Gefahren antizipieren. Was folglich bei so jungen Schülern immer erforderlich ist, ist eine ausführliche Belehrung/ Ermahnung, die auch im Klassenbuch vermerkt sein sollte. Da man als ausgebildete erfahrene Lehrkraft aber damit rechnen muss, dass Schüler die vorher gegebenen Anweisungen vergessen, sollte man sie vor der Gefahrenstelle noch sich sammeln lassen und sie erneut ermahnen. Wenn dann trotzdem jemand über die Straße rennt und sich dabei verletzt, trifft Sie keine Schuld.
Frage 3: Vorzeitiges „Ausklinken“ aus dem Tagesausflug?
Es findet ein Tagesausflug in die nahegelegene Kreisstadt (Museumsbesuch) statt. Ein Schüler will mit schriftlichem Einverständnis der Eltern anschließend zum Arzt und dann selbständig wieder zurück zum Wohnort. Ist das zulässig?
Wenn wir einmal die Grundschule ausnehmen, in der die Schüler enger beaufsichtigt werden müssen, ist das bei einem selbständigen Schüler und unproblematischen Verkehrsverbindungen zulässig. Eine nur mündliche Aussage des Schülers reicht hierfür aber nicht.
Frage 4: Umgang mit krankem Schüler?
Wir haben immer das Problem mit Schülern, denen schlecht ist. Wir legen sie dann ins Krankenzimmer und versuchen, die Eltern telefonisch zu erreichen. Wenn das nicht klappt, muss ich aber trotzdem in die nächste Klasse zum Unterricht. Die Sekretärin erklärt sich für die Beaufsichtigung nicht zuständig. Wer sichert also das kranke Kind ab?
Fangen wir mit der Sekretärin an, zu deren Aufgaben nicht die Betreuung kranker Schüler gehört. Sie kann das übernehmen, muss es aber nicht. Eine Möglichkeit, den unpässlichen Schüler zu beaufsichtigen, besteht darin, einen Mitschüler (Schulsanitätsdient?) damit zu beauftragen. Wenn das Unwohlsein länger anhält oder eine ernsthafte Erkrankung vermutet wird, sollte der Schüler zum Arzt gebracht werden.
Frage 5: Unfall eines Schülers an einer Maschine?
Während des Toilettengangs der Lehrkraft verletzt sich ein Schüler an einer Maschine (BBS, Metallbearbeitung). Wie ist die Rechtslage für den Kollegen?
Beim Arbeiten an solchen Maschinen handelt es sich um eine „gefahrgeneigte Tätigkeit“, für die (wie bei Sport, Chemie, Physik) strenge Sicherheitsvorschriften gelten. Trotzdem kann es passieren, dass eine Lehrkraft plötzlich auf die Toilette muss (Durchfall). Das Mindeste, was Sie unternehmen müssen, ist Folgendes:
1. Klare Anweisung an die Schüler, mit dem Arbeiten aufzuhören.
2. Heranziehen des Kurssprechers, Ihre Anweisung zu befolgen.
3. Wenn im Nachbarraum ein Kollege ist, diesen informieren und bitten, zwischendurch nach Ihren Schülern zu sehen.
4. Falls die Maschinen sehr gefährlich und die Schüler unzuverlässig sind, gibt es nur eins: Alle raus auf den Flur, Tür abschließen, dann sofort zur Toilette.
Frage 6: Schwimmen beim Tagesausflug?
Inwieweit bin ich als Lehrkraft haftbar, wenn bei einem Tagesausflug einem Schüler im Hallen- oder Freibad etwas zustößt?
Sie sind aus der Haftung „raus“, wenn Sie Folgendes beachten:
1. Die Schüler müssen dafür mindestens das Jugendschwimmabzeichen Bronze besitzen.
2. Es reicht nicht, wenn ein Schwimmmeister (im Volksmund „Bademeister“) vorhanden ist, sondern Sie müssen vorher mit diesem Kontakt aufnehmen und eine Absprache treffen, also quasi einen mündlichen Vertrag schließen, in dem er zusichert, auch Ihre Gruppe mit zu beaufsichtigen.
Vorsicht! Etwas anderes gilt für das Erlebnisbad, das attraktiv, aber deshalb auch so unübersichtlich ist, dass selbst die Schwimmmeister nicht alles im Blick haben können. Auch Sie können das nicht. Zu Ihrer Absicherung müssen Sie daher die Eltern vorher über diesen unangenehmen Sachverhalt informieren. Die müssen das nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch schriftlich ihr Einverständnis geben, das ihr Kind im Erlebnisbad ohne ständige Überwachung baden darf.
Frage 7: Aufsicht am Schulbus?
Die Schulbushaltestelle für unsere Schule liegt an einer öffentlichen Straße. Der Zugang zu den Bussen ist nur möglich, wenn man dazu den Radweg kreuzt. Im allgemeinen Chaos kann das schon mal kritisch werden. Nun heißt es, die Lehrer müssten wegen der erhöhten Unfallgefahr mittags hier eine Aufsicht führen. Ist das so? Bei der Masse an Aufsichten, die wir jetzt schon haben, wäre eine weniger eine echte Erleichterung.
Gerne würde ich Ihnen die Antwort geben, die Sie hören wollen, aber manchmal geht das leider nicht. Bushaltestellen bis zu einer Entfernung von etwa 200 Metern gehören mit zum Aufsichtsbereich der Schule. Und gerade wenn es Gefahrenquellen gibt, wie in der Schilderung oben der Radweg, ist die Sicherheit der minderjährigen Schüler wichtiger als die Pause der Lehrkräfte. Ich weiß ja nicht, wie viele Aufsichten Sie persönlich haben, aber 3 Aufsichten pro Woche sind absolut zumutbar. Zum Schluss noch ein kleiner Trost: Sobald die Schüler in den Bus eingestiegen sind, endet juristisch Ihre Aufsicht, die Verantwortung geht jetzt auf den Busfahrer über. Sie dürfen ihn unterstützen, müssen es aber nicht.
Frage 8: Verspätet zur Rückreise?
Am Ende eines Tagesausfluges (Großstadt) erscheinen zwei Schülerinnen etwa eine Stunde zu spät am Bahnhof. Die Klassenlehrerin wartet auf die beiden, während die Begleitung mit der Klasse bereits losfährt, da mit dem Gruppenfahrschein nur bestimmte Anschlussverbindungen möglich sind. Nicht nur für die Schülerinnen, sondern auch für die Klassenlehrerin ergeben sich zusätzliche Kosten. Wer trägt die?
Zum Abschluss eine gute Nachricht: Die Schülerinnen tragen auch die Kosten der Lehrkraft, denn sie haben diese ja schließlich verschuldet. Da das nachträgliche Einfordern des Geldes manchmal langwierig ist, empfiehlt es sich allerdings vorzubeugen. Dazu sollten auf der Einverständniserklärung auch dieser Fall und seine Konsequenz erwähnt werden: Wer schuldhaft zu spät kommt, muss alle dadurch entstehenden Kosten tragen.
Falls Sie alleine mit einer Gruppe unterwegs sind und zwingend zurück müssen, bedeutet das: Sie informieren die Bahnpolizei, bei der sich auch die Schüler verspäteten melden müssen, bevor sie dann auf eigene Kosten ihre neue Fahrkarte kaufen.
Fazit
Wenn ich mir die Fragen und die darin auftauchenden Probleme anschaue, kann ich sagen: Vieles (nicht alles!) ließe sich vermeiden, wenn im Vorfeld wirklich ausführlich und ernsthaft informiert bzw. belehrt würde. Manchmal geschieht das aber nur pro forma („Ihr macht das schon!“). Das aber merken die Schüler und nehmen die Belehrungen nicht so ernst, was bei Zwischenfällen regelmäßig zu erheblichem Ärger für die Lehrkraft führt. Also: lieber vorher 10 Minuten investieren, als hinterher 10 Stunden sich rechtfertigen müssen.
Bis zum nächsten Mal…
Ihr Dr. Hoegg
Fortbildungen der Cornelsen Akademie
- SchulRecht für die Praxis – Kenntnisse geben Sicherheit (SchiLf)
- Kompaktkurs: Schulrecht für schulische Führungskräfte (4 Online-Webinare)
- Justizfeste Leistungsbewertung (Live-Online-Seminar)
- Schulische Aufsichtspflicht und Haftung (Live-Online-Seminar)
- Rechte und Pflichten von Lehrkräften (Live-Online-Seminar)