Schulrecht / 22.06.2018

FAQ zum Schulrecht: Schülerhandys & Urheberrecht

Teil 2

In unserer Schulrechts-Reihe stellen wir Ihnen seit einigen Jahren monatlich einen Schulrechtsfall vor. Uns erreichen darüber hinaus aber auch immer wieder schulrechtliche Fragen, die über die präsentierten Fälle hinausgehen. Diese Fragen haben wir gesammelt und thematisch zusammengefasst. Mit diesem Artikel zu den Themenbereichen „Schülerhandys“ und „Urheberrecht“ gehen wir in die 2. Runde der Beantwortung dieser Fragen.
 

Bild: Shutterstock.com/Syda Productions

Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch Dr. jur. Hoegg, unseren Schulrechtsexperten, den einige von Ihnen nicht nur als Autor unserer Schulrechtsfälle kennen sondern auch von seinen bundesweiten Fortbildungen, die er für die Cornelsen Akademie durchführt. Dr. jur. Günther Hoegg ist Jurist mit Schwerpunkt Schulrecht, kennt die Probleme der Praxis aber auch durch seine langjährige Arbeit als Lehrer. Genug der Vorbemerkungen, fangen wir an.

Schülerhandys

Frage 1: Einsammeln von Handys vor Klassenarbeiten/Klausuren

Bei uns an der Schule lassen viele Kollegen vor den Arbeiten die Schüler ihre Handys abgeben und auf dem Lehrertisch ablegen. Ist das zulässig?

Die gute Nachricht zuerst: Es ist zulässig. Nun aber kommt die Kehrseite der Medaille, und da gibt es gleich mehrere Facetten. Woher wollen Sie denn wissen, ob ein Schüler wirklich sein aktuelles Smartphone und nicht sein altes Zweithandy auf dem Lehrertisch ablegt? Und dann geht er mit seinem Smartphone nicht nur auf die Toilette, sondern auch ins Internet und holt sich dort die benötigten Informationen. Wenn Sie ihm dann später einen Täuschungsversuch vorwerfen, wird er argumentieren, das könne gar nicht sein, weil er doch sein Handy abgeben musste. Es ist also keine Maßnahme, von der man sich sehr viel versprechen sollte. Wirksam wäre ein Störsender im Toilettenbereich, aber für dessen legalen Einsatz braucht man eine Genehmigung. Das zweite Problem: Wenn Sie die Handys abgeben lassen, dann sind Sie für die sichere Aufbewahrung verantwortlich. Sie müssten also genau vermerken, wer welches Handy abgibt und wer später welches wieder mitnimmt. Im schlimmsten Fall müssten Sie dem Schüler, der seine Arbeit zuletzt abgibt, erklären, warum sein teures, neues Handy nicht mehr da ist und nur noch ein altes Billighandy dort liegt.

Frage 2: Smarte Täuschung

Vor der Latein-Klausur gibt ein Schüler sein (altes) Handy ab, schreibt die Klausur und gibt sie schon 20 Minuten vor dem Abgabetermin ab. Bei der Korrektur fallen erstaunlich gute sprachliche Formulierungen auf, die sich aber bei einem Blick ins Internet klären: Nahezu die komplette Übersetzung stammt aus dem ersten Google-Eintrag, die der Schüler offensichtlich über ein anderes Smartphone aus dem Internet abgeschrieben hat. Bei der späteren Besprechung kann der Schüler die ersten Sätze, trotz einiger Hilfen, nicht übersetzen. Darf man die Klausur wegen Täuschungsversuchs mit 00 Punkten bewerten? 

Na, da haben wir doch gleich die konkrete Umsetzung des Problems aus der vorigen Frage. Nun die Antwort: Ja, Sie dürfen den Google-Eintrag als Täuschungsversuch bewerten, und zwar über den Anscheinsbeweis. Er besagt (stark verkürzt): Man darf Dinge unterstellen, die der normalen Lebenserfahrung entsprechen. Und wenn die Übereinstimmungen so frappierend sind, wie von Ihnen geschildert, dann darf man eine Täuschung unterstellen. Ausgesprochen clever von Ihnen war es, vom Schüler kurz darauf noch einmal eine Übersetzung zu fordern. Die braucht aufgrund des zeitlichen Abstands und der möglichen Aufregung des Schülers nicht perfekt zu sein, aber wenn sie ausgesprochen schwach ist, so ist dies ein weiterer Beleg für die Täuschung.

Frage 3: Einziehen von Handys

Bei uns hat die Schulkonferenz beschlossen, dass die Handys in der Schule grundsätzlich in die Spinde der Schüler eingeschlossen werden müssen. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird das Handy eingezogen und erst am Ende der Woche den Eltern zurückgegeben. Unser Schulträger meint, diese Regelung sei unzulässig. Stimmt das?

Mir ist nicht ganz klar, worauf sich die Frage nach der Zulässigkeit bezieht. Deshalb zur Klärung: Das Einschließen in die Spinde ist zulässig, falls es an Ihrer Schule in der Pause einen Missbrauch der Handys gab (Anschauen von Pornos, Gewaltvideos, Filmen von Mitschülern auf der Toilette). Ist dies nicht der Fall, dann dürfen die Schüler allerdings in den Pausen ihr Handy nutzen, z.B. um Musik zu hören. 

Nun zur Rückgabe bei einem Verstoß: Ich würde Ihnen ja gerne etwas anderes sagen, aber der Schulträger hat leider Recht. Die Schüler haben einen Anspruch darauf, das Handy am Ende des Unterrichtstages wiederzubekommen, denn schließlich ist es ihr Eigentum. Und es ist auch kein gefährlicher Gegenstand (wie z.B. ein Messer), der nur den Eltern ausgehändigt werden dürfte.

„Konfiszieren von Handys“ - Schulrechtsfall

„Konfiszieren von Handys“

Schulrechtsfall

Frage 4: Sichere Aufbewahrung von Handys

An unserer Schule herrscht ein grundsätzliches Handyverbot. Zudem haben die Eltern schriftlich zur Kenntnis genommen, dass die Schule bei einem Diebstahl nicht haftet. Eine Schülerin gibt ihr Handy, das sie „aus Versehen“ mit zur Schule genommen hat, vor dem Sportunterricht ab. Nach dem Sportunterricht ist es verschwunden und die Eltern fordern Ersatz für das Handy, weil die Kollegin es verwahrt habe. Muss sie zahlen? 

Wenn Ihre Eltern ein grundsätzliches Handyverbot mittragen, sind Sie als Schule zu beneiden. Die Kollegin muss vermutlich nicht zahlen, weil zum einen die Schülerin juristisch ein „Mitverschulden“trifft. Denn dass das Handy bei der Kollegin landete, war ja die Schuld der Schülerin. Sinnvoll ist es, wie Sie es gemacht haben, die Eltern unterschreiben zu lassen, dass wertvolle Dinge zu Hause gelassen werden sollen, weil die Schule keine sichere Aufbewahrung garantieren kann. 

Nun kommt der zweite Grund, der einen Schadensersatz ausschließt: Vorausgesetzt die Kollegin bewahrt das Handy so sicher auf, wie ihre eigenen Sachen und es geht dann verloren (wird gestohlen), dann haftet sie nicht. Sie muss für Schülersachen also die gleiche Sorgfalt aufwenden, darf diese Gegenstände nicht einfach so herumliegen lassen, sondern sollte sie in einer Kiste, einer Tasche verwahren, die dann im Umkleideraum der Lehrkraft steht oder an einer anderen Stelle, wo nicht jedermann problemlos hineingreifen kann. Wenn auch diese zweite (wichtigere) Bedingung gegeben ist, dann braucht sie nicht zu zahlen.

Frage 5: „Diebstahl“ eines Handys

Ein Schüler stört den Unterricht, indem er mit seinem Handy herumspielt und dort SMS verschickt bzw. im Internet herumsurft. Der Kollege ermahnt den Schüler mehrmals, als dieser aber seine unterrichtsfremden Aktionen nicht einstellt, nimmt der Kollege ihm das Handy weg, gibt es im Sekretariat ab und sagt dem Schüler, er könne es über die Schulleitung zurückerhalten. Der Vater des Schülers, ein Lokalpolitiker, beschwert sich beim Schulleiter, indem er dem Kollegen einen Diebstahl unterstellt. Zu Recht? 

Das ist natürlich völliger Unfug und zeigt die geringen Rechtskenntnisse des Vaters. Ein Diebstahl würde nur vorliegen, falls der Kollege sich das Handy rechtswidrig hätte „zueignen“ wollen, so der juristische Fachbegriff. Aber zum einen wollte er es sich nicht zueignen, d.h. für sich verwenden, zum anderen war seine Wegnahme nicht rechtswidrig. Denn jede Lehrkraft darf Gegenstände einziehen, die ihren Unterricht stören. Diese müssen dem Schüler aber am Ende der Unterrichtstages wieder zurückgegeben werden (Ausnahme gefährliche Gegenstände).

Frage 6: Verantwortungsbereich der Schule

Unsere Schüler schicken sich in den sozialen Netzwerken sexuell explizite Fotos und posten diese im Internet. Ist das strafbar? Ab wann müssen diese Vorgänge angezeigt werden? 

Die Schule ist grundsätzlich nicht für das zuständig, was die Schüler in ihrer Freizeit außerhalb der Schule machen. Wenn sie das wäre, was viele bequeme Eltern gerne möchten, dann hätten die Kollegen pausenlos zu tun, indem sie irgendwelche grenzwertigen Äußerungen nicht nur bewerten, sondern auch dafür sorgen müssten, dass sie aus den Netzwerken verschwinden. Also: solche Vorgänge fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Eltern

Erst wenn es einen unmittelbaren Bezug zur Schule gibt, wenn ein Schüler z.B. nicht nur in der Schule gemobbt wird, sondern sich dies sogar in der Freizeit fortsetzt, kann die Schule das außerschulische Verhalten mit heranziehen. Kommen wir zu den sexuell expliziten Bildern: Pornografische Darstellungen sind für Minderjährige verboten. Entdeckt eine Lehrkraft diese während der Schulzeit, sind die Schulleitung und die Eltern zu informieren. Die Schulleitung entscheidet, ob der Verstoß an die Polizei weitergeleitet wird.

Urheberrecht

Frage 7: Kopien aus Lehrwerken

Bei uns gibt es immer wieder große Unsicherheit darüber, wie viel aus dem Arbeitsheft eines Verlages kopiert werden darf. Die Vorschriften sind einfach zu kompliziert. Darf man überhaupt? Und wenn ja, wie viel? 

So kompliziert ist es gar nicht: Aus Unterrichtsmaterialien (Schulbüchern, Schülerarbeitsheften) darf ein kleiner Teil kopiert und verteilt werden. Ein kleiner Teil beträgt etwa 10% bis 12% des Werkes, darf aber nicht mehr als 20 Seiten umfassen. Wer also ein Schülerarbeitsheft hat, das 64 Seiten umfasst, der darf daraus etwa 7 Seiten kopieren und an die Schüler verteilen.

Frage 8: Zeigen von Spielfilmen auf DVD

Ich habe die Schule gewechselt. An meiner alten Schule war es verboten, Spielfilme auf DVD im Unterricht zu zeigen. An meiner neuen Schule heißt es, man dürfe das, weil das Anschauen im Klassenraum keine öffentliche Aufführung sei. Was ist nun richtig?

Vielleicht beides. Sie dürfen einen Spielfilm auf einer gekauften DVD im Unterricht zeigen, wenn die Lerngruppe ein fester Klassenverband ist, diese Schüler also etwa 15- 20 Std. pro Woche in dieser Zusammensetzung zusammen sind. 

Unzulässig ist es, wenn die Schülergruppe nur für kurze Zeit zusammen ist und danach wieder auseinandergeht, z.B. wenn alle Schüler einer Grundschule vor den Weihnachtferien einen Film ansehen sollen. Dafür braucht man Filme mit einer Vorführlizenz, die gar nicht so teuer sind.

Frage 9: Zeigen von Onlinefilmen

Ist es erlaubt, Filme von TV-Sendern aus den Mediatheken im Unterricht zu zeigen? Und wie sieht es aus mit Filmen von Youtube? 

Filme aus Mediatheken dürfen gestreamt und den Schülern gezeigt werden, so lange sie in der Mediathek verfügbar sind. Sie dürfen allerdings nicht aufgezeichnet und später gezeigt werden. 

Gleiches gilt für Filme von Youtube. Auch sie dürfen gestreamt und gezeigt werden, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Die Rechtswidrigkeit muss also jeder durchschnittlichen Lehrkraft sofort klar sein. Das wäre beispielsweise der Fall bei einem Kinofilm, der bereits vor dem offiziellen Kinostart bei Youtube zu sehen ist.

Frage 10: Präsentationen von Schülern

Häufig verwenden Schüler in ihren Präsentationen kurze Animationen oder Filmausschnitte aus dem Internet (Youtube etc.). Wie sieht es mit dem Urheberrecht aus? Muss ich als Lehrkraft für die Einhaltung des Urheberrechts sorgen und diese Dinge überprüfen? 

Gute Nachricht für Sie: Sie müssen die Rechtmäßigkeit der Schülerbeiträge nicht überprüfen, sondern dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass das, was die Schüler zeigen, rechtlich unbedenklich ist. 

Anders sähe es nur aus, wenn Sie Erkenntnisse über das unrechtmäßige Verhalten eines Schülers hätten, d.h. wenn ein Schüler schon einmal wegen illegaler Downloads verurteilt worden wäre.

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