Schulrecht / 22.06.2018

Schulrecht: Wissenswertes zu drei wichtigen Bereichen

Rechtsfälle kompakt erklärt

Schulrecht – vermutlich nicht Ihr Lieblingsthema, für Ihren Arbeitsalltag aber essenziell. Bringen Sie sich nicht in eine brenzlige Situation! Wer haftet etwa, wenn Schüler/-innen zu Schaden kommen? Welche Geschenke dürfen Sie annehmen? Und was müssen Sie bei Klassenfotos beachten? Wir haben die Antworten.

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Schulrecht – ungeliebt, aber wichtig

Vermutlich werden Sie in Ihrer Freizeit lieber andere Dinge tun, als auf dem Sofa zu sitzen und sich mit größter Freude Gesetzestexte oder Kommentierungen zum Schulrecht durchzulesen. Für die meisten von uns ist es doch eher ein undankbares Thema – aber eben trotzdem eines, das im Schulalltag äußerst wichtig ist. Immer wieder gibt es Situationen, in denen sich die Frage stellt, wie denn nun die Gesetzeslage aussieht. Drei typische Fälle erläutern wir im Folgenden.

1. Wenn Schülerinnen oder Schüler zu Schaden kommen

Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Unfallversicherung sichert die Schüler/-innen sowohl in der Schule als auch dem Schulweg ab. Letzterer muss dabei noch nicht einmal der kürzeste Weg sein – wenn es einen etwas längeren, aber deutlich sichereren Weg gibt, ist auch der versichert. Gleiches gilt natürlich auch für den Weg zum Museum oder in den Zoo, wenn Sie mit Ihren Schülern einen Ausflug machen. Sollte sich ein Schüler verletzen und deshalb zum Arzt müssen, ist auch sein Weg dorthin abgesichert – genau wie der vom Arzt nach Hause. Wenn die Schüler/-innendas Schulgelände allerdings unbefugt verlassen – um zum Beispiel lieber ein Eis essen zu gehen, als den Matheunterricht zu besuchen – erlischt der Versicherungsschutz. Das sollten Sie Schüler/-innen und Eltern unbedingt deutlich machen. 

Problematisch sind außerdem sogenannte "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", also solche, die zwar in der Schule stattfinden, aber nicht direkt mit ihr zusammenhängen. Wenn ein Schüler sich etwa in der Pause an seinem mitgebrachten Käsebrot dermaßen verschluckt, dass er vom Stuhl fällt und sich verletzt, ist das Ganze zwar in der Schule passiert, hat aber organisatorisch nichts mit der Schule zu tun. 

Beruhigend ist übrigens, dass die Gerichte nicht nur mustergültiges Verhalten von Schüler/-innen erwarten, sondern in ihre Rechtsprechung durchaus auch mit einbeziehen, dass es alterstypische Verhaltensweisen wie etwa das Herumalbern gibt. In einem Fall kam es beispielsweise auf einer Klassenfahrt nach Mitternacht zu einer ausgelassenen Handtuchschlacht, bei der sich zwei Schüler verletzten. Die Lehrkräfte konnten davon natürlich gar nichts mitbekommen – und die Schüler waren versichert, denn die Handtuchschlacht wurde von den Richtern als "typisch jugendlich" bewertet.

2. Wenn Ihnen Schüler/-innen und/oder Eltern Geschenke machen

Die Rechtslage ist unmissverständlich: Lehrer dürfen grundsätzlich keine Geschenke annehmen. Zum Glück ist da das Wörtchen "grundsätzlich" – was nichts anderes bedeutet als: Es gibt durchaus Ausnahmen. Geschenke, die die Bagatellgrenze von 10 € nicht überschreiten, dürfen Sie guten Gewissens annehmen. Allerdings gilt diese Grenze pro Klasse und Schuljahr, was im Schulalltag natürlich oft nicht ausreicht. In vielen Bundesländern darf die Schulleitung darum (sofern nachvollziehbar begründbar) die Erlaubnis erteilen, dass Sie auch Geschenke bis zu 50 € annehmen dürfen. Mehr geht allerdings auch in diesen Bundesländern nicht. Und: Die festgelegte Grenze gilt auch dann, wenn Sie die Geschenke beispielsweise erst nach der Zeugnisvergabe bekommen. 

Sollten Sie doch etwas geschenkt bekommen, was über der Bagatellgrenze liegt, kann es gegebenenfalls trotzdem noch eine Lösung geben. Wenn Sie den netten – und teureren – Geschenkkorb zur Freude der Kollegen zur Selbstbedienung ins Lehrerzimmer stellen oder die Gartenbank, die eigentlich für Ihren eigenen Garten gedacht war, der Schule für den Pausenhof spenden, kann Ihnen niemand den Vorwurf der persönlichen Bereicherung machen. Bei kleineren Klassen-Geschenken, die aber immer noch über der Bagatellgrenze liegen, können Sie Ihre Schüler zum Ausgleich gegebenenfalls auch auf ein Eis oder in die Cafeteria einladen. All das sind aber eher Notlösungen – im Idealfall wird die Bagatellgrenze nicht überschritten und Sie bewegen sich eindeutig im grünen Bereich.

Kleine Geschenke – Fall Mai 2012 - Schulrechtsfall

Kleine Geschenke – Fall Mai 2012

Schulrechtsfall

3. Fotografie: Achtung, Klassenfoto!

Auch in diesem Bereich ist die Rechtslage eindeutig: Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild und entscheidet deshalb völlig frei, ob er fotografiert werden darf oder nicht. Ältere Schüler können das selbst entscheiden. Grundschüler können diese Entscheidung aber noch gar nicht treffen – und darum ist es Ihre Pflicht, sich die Einwilligung der Eltern einzuholen. Lassen Sie sich die möglichst schriftlich geben, so gehen Sie auf Nummer sicher. Die Einwilligung kann außerdem entweder für Einzelfotos gelten oder eine pauschale Ermächtigung sein, die Kinder auch zu anderen Gelegenheiten im schulischen Kontext fotografieren zu dürfen. Letzteres vereinfacht Ihnen natürlich viele typische Schulsituationen; das Ganze steht und fällt aber mit der Entscheidung der Eltern.

Bitte mal lächeln! - Schulrechtsfall

Bitte mal lächeln!

Schulrechtsfall

Diesen Artikel haben wir für Sie in enger Anlehnung an die Publikationen von Günther Hoegg geschrieben. Er hat ein Buch zum Thema Schulrecht speziell für die Grundschule verfasst, die 50 wichtigsten Schulrechtsurteile (auch für weiterführende Schulen) kurz und bündig aufbereitet und eine Serie aus 5 kürzeren Artikeln zum Thema Schulrecht online veröffentlicht. Die entsprechenden Buch- und Surftipps haben wir Ihnen angegeben. Und Sie haben sicherlich gemerkt: So trocken ist das Thema gar nicht – dafür aber absolut praxisrelevant.

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