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Schulrecht / 02.05.2019

Wir sollen doch mit denen zusammenarbeiten!

Schulrechtsfall Mai 2019 

Manchmal arbeiten Schulen im Rahmen ihres Bildungsauftrags mit anderen Institutionen zusammen. Wie sieht es dabei mit einem Datenaustausch aus?

Bild: stock.adobe.com/Corgarashu

Fall: 

Wir lassen unseren Kollegen Peter Sielje für diesen Fall einmal an einer berufsbildenden Schule arbeiten, weil dort das Problem nicht nur häufig auftaucht, sondern zudem besonders deutlich wird. Die Thematik ist aber ebenso an allgemeinbildenden Schulen relevant, sodass auch diejenigen von Ihnen, die hier unterrichten, vom heutigen Fall profitieren.

Nun aber wieder zurück an unsere fiktive BBS. An einigen Wochentagen vermitteln Sielje und seine Kollegen den Schülern die theoretischen Grundlagen des angestrebten Berufs, an den anderen Tagen sind die Schüler im Ausbildungsbetrieb und arbeiten dort praktisch. Der Schüler, um den es geht, ist Jerome-Maurice. Die Arbeit im Ausbildungsbetrieb macht ihm durchaus Spaß, aber den theoretischen Teil der Schule hält er für ziemlich überflüssig. Daher fallen seine Klassenarbeiten regelmäßig schlecht aus, wovon sein Ausbildungsbetrieb aber erst einmal nichts weiß.

Bei seinem nächsten Besuch im Betrieb wird Sielje von Jeromes Ausbilder angesprochen. Dieser möchte die Noten der Klassenarbeiten erfahren, um zu wissen, wie Jerome im theoretischen Bereich steht. Als er merkt, dass der Kollege von seiner Bitte nicht begeistert ist, verweist er darauf, dass Schule und Ausbildungsbetrieb doch gehalten seien, zusammenzuarbeiten. Das ist Sielje schon klar, aber er fragt sich trotzdem...

Wenn Sie die Rechtsfrage und der Kommentar unseres Experten Dr. jur. Günther Hoegg interessiert, können Sie den Schulrechtsfall käuflich erwerben. Im Abo ist dieser für Sie gratis. 

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