Ein Paragraph wird in die Sonne gehalten
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Grundlagenwissen Schulrecht

Kompakt zusammengefasst

Es ist wichtig, dass Sie als Lehrkraft Ihre Rechte und Pflichten genau kennen, damit Sie sich sicher innerhalb des rechtlichen Rahmens bewegen und sich vor Schadenersatzansprüchen schützen können. Die wichtigsten Grundlagen haben wir einmal für Sie aufbereitet.
 

Welche Pflichten haben Lehrkräfte?

Ganz nach dem Motto "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" liegt es zunächst einmal an Ihnen, sich über Ihre Rechte und Pflichten zu informieren. In den Beamten- und Schulgesetzen der Bundesländer steht immer eine Passage, die Sie sinngemäß dazu verpflichtet, sich an die geltenden Rechtsvorschriften zu handeln. Das heißt im Klartext: Sie müssen nicht nur wissen – und anwenden –, was im Schulgesetz und den ergänzenden Verordnungen und Erlassen steht. Sie müssen sich auch über all jene rechtlichen Bestimmungen informieren, die einen Bezug zur Schule haben und Sie betreffen könnten – wie zum Beispiel das Urheberrecht oder das Datenschutzrecht. Einfach nur darauf zu vertrauen, dass schon nichts passieren wird, kann Sie in Teufels Küche bringen.

Für alle Lehrkräfte – und übrigens auch für pädagogische Mitarbeiter – gilt: Sie haben eine Folgepflicht, müssen also den dienstlichen Anweisungen des Schulleiters und seines Stellvertreters Folge leisten. Zudem gibt es eine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Salopp könnte man sagen: Auch wenn Sie einen Kollegen oder Ihren Schulleiter partout nicht ausstehen können, müssen Sie sich soweit zusammenraufen, dass Sie dienstlich korrekt, offen und fair miteinander arbeiten.

Eine weitere wichtige Verpflichtung ist die Schweigepflicht. Als Lehrer müssen Sie über dienstliche Belange Stillschweigen wahren, insbesondere nach außen. Innerhalb des Kollegiums gilt die Schweigepflicht in der Regel nicht, schließlich müssen und sollen Sie sich zum Beispiel über schwierige Schüler mit den Kollegen austauschen, um jeden Schüler bestmöglich fördern zu können. In einigen Fällen – zum Beispiel beim Verdacht auf Misshandlungen – gibt es Sonderregelungen, denn hier dürfen Sie auch gegenüber Kollegen, die das Kind nicht unterrichten, keine leichtfertigen Äußerungen treffen. In der Praxis stellt Sie die Schweigepflicht immer wieder vor Herausforderungen, besonders wegen der Überschneidungen mit dem Datenschutz. Streng genommen dürften Sie zum Beispiel einem Elternpaar nicht die Telefonnummer eines anderen Paares geben. Ausnahmen sind öffentlich bekanntes Wissen und das sogenannte berechtigte Interesse. Weiß zum Beispiel schon die ganze Klasse, dass ein Mitschüler beim Klauen erwischt wurde, müssen Sie darüber auch kein Stillschweigen mehr wahren. Wenn sich Eltern an Sie wenden, die sich nicht nur bei den Eltern eines anderen Schülers beschweren, sondern tatsächlich einen Rechtsanspruch geltend machen wollen – zum Beispiel wegen einer Körperverletzung –, wird die Schweigepflicht ebenfalls außer Kraft gesetzt.

Die für Sie im Alltag wohl "schwerwiegendste" Pflicht ist die Fürsorgepflicht. Als Lehrer haben Sie eine besondere Verantwortung (Juristen sprechen von einer "Garantenstellung"), denn die Kinder werden der Schule und letztlich Ihnen als Lehrer zur Ausbildung anvertraut. Dabei müssen Sie sie beaufsichtigen und alles in Ihrer Macht Stehende tun, um Schäden von den Schülern fernzuhalten.

Auch Neutralität ist wichtig: Für Sie als Lehrer herrscht ein Neutralitätsgebot. Sie dürfen den Schülern durchaus erzählen, welcher Religion Sie angehören oder welche politische Meinung Sie vertreten. Werden Sie dabei allerdings keinesfalls missionarisch, sondern machen Sie immer deutlich, dass es natürlich auch Alternativen gibt, die ebenso in Ordnung sind.


Welche Rechte haben Sie?

Generell gilt: Sie sind den Schülern gegenüber weisungsbefugt, dürfen also Anweisungen geben, die die Schüler zu befolgen haben. Das Recht, zweckgerichtete schulische Weisungen zu erteilen, bezieht sich übrigens nicht nur auf die Kinder oder Jugendlichen, die Sie selbst unterrichten. Haben Sie also zum Beispiel Aufsicht und fordern einen Ihnen unbekannten Schüler auf, ein weggeworfenes Trinkpäckchen zum Mülleimer zu bringen, ist das absolut in Ordnung – selbst wenn Sie gar nicht wissen, wer es auf den Boden geworfen hatte.

In vielen Fällen räumen Ihnen Gesetze und Verordnungen außerdem einen Spielraum ein, das sogenannte pädagogische Ermessen. Das heißt nicht, dass Sie völlig willkürlich nach Herzenslust Entscheidungen treffen und Anweisungen geben dürfen, denn Ihr Vorgehen muss immer einen sachlich nachvollziehbaren Grund haben. 

Generell gilt aber: Niemand kennt Ihre Schüler so gut wie Sie, weshalb Sie fallabhängig flexibel reagieren können müssen. Das sieht zum Glück auch der Gesetzgeber so. Auch bei der Leistungsbewertung haben Sie einen Beurteilungsspielraum. Die Notengebung ist schließlich keine bloße Mathematik, sondern immer auch ein pädagogischer Prozess. Lässt das Arbeitsverhalten sehr zu wünschen übrig, können Sie beispielsweise auch einem Schüler, dessen Leistungen rechnerisch eine 4,3 ergeben, eine Fünf als Zeugnisnote geben.

Aufsichtspflicht und Haftung

Dass Sie bei Grundschülern genauer aufpassen müssen als bei Oberstufenschülern, liegt natürlich auf der Hand. Aber was ist, wenn doch einmal etwas passiert? Für verbeamtete Lehrer gilt generell die sogenannte Amtshaftung: Wenn Sie als Beamter "in Ausübung Ihres Dienstes" einen Schaden verursachen, haftet erst einmal Ihr Dienstherr. Für Angestellte Lehrer regelt das analog ein entsprechender Absatz im Arbeitsvertrag. Problematisch wird es allerdings, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben – dann kann der Dienstherr nämlich Regressansprüche geltend machen.

Letztlich geht es "im Fall der Fälle" also um die Frage der Schuld beziehungsweise um den Grad der Schuld. Haben Sie einen Schaden verursacht, aber nicht verschuldet, sind Sie sozusagen aus dem Schneider – ansonsten wird es etwas komplizierter.

Mit direktem oder bedingtem Vorsatz werden Sie als Lehrer sicher nicht handeln. Auf der Schülerseite können Ihnen diese Begriffe aber durchaus begegnen: Schneidet ein Schüler zum Beispiel aus Wut ein Loch in die Jacke eines Mitschülers, ist das direkter Vorsatz. Bewirft ein Schüler einen anderen im Spiel mit einem Gegenstand und trifft ihn am Auge, greift wiederum bedingter Vorsatz: Die Verletzung war sicherlich nicht die Absicht, wurde aber schlichtweg in Kauf genommen.

Aufsichtspflicht und Haftung

Für Sie als Lehrer kann vor allem der Begriff der Fahrlässigkeit heikel werden. Denken Sie beispielsweise in einer Situation: "Hoffentlich passiert da nichts." und dann passiert doch etwas, war Ihnen die Gefahr bewusst – Sie haben sich aber entschieden, nichts zu unternehmen. Genau dafür können Sie zur Verantwortung gezogen werden, denn das ist grobe Fahrlässigkeit.

Die leichte Fahrlässigkeit ist wiederum ein besonderer Fall. Sie liegt vor, wenn Sie eine drohende Gefahr einfach nicht bedenken oder erkennen, sich also der Gefahr nicht bewusst waren. Sie könnten zum Beispiel vergessen, die Klasse in der Pause abzuschließen, woraufhin die Schüler dort toben und sich jemand verletzt. Hätten Sie darüber nachgedacht, hätten Sie die Gefahr sicherlich erkannt. Junglehrer und Referendare genießen an dieser Stelle einen kleinen "Welpenschutz", denn manche Gefahren kann man erst mit einer gewissen Berufserfahrung vorhersehen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet generell "nur" Ihr Dienstherr – allerdings entscheiden nicht Sie darüber, welche Form der Fahrlässigkeit vorliegt, sondern Ihr Dienstherr beziehungsweise ein Gericht. Es lohnt sich also auch hier, die Augen offen und die wichtigsten Grundsätze im Hinterkopf zu behalten.

Unsere Ratgeber zum Thema Schulrecht